Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Umzüge und Lagerungen

 

1. Leistungen des Möbelspediteurs

1.1 Der Möbelspediteur erbringt seine Leistungen sorgfältig und im Interesse des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2 Unvorhersehbare, notwendige Aufwendungen sind durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

1.3 Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss sind mit Mehrkosten verbunden.

1.4 Das Personal ist nicht verpflichtet, Installationsarbeiten (Dübel-, Elektro-, Sanitärarbeiten etc.) durchzuführen.

1.5 Bei vermittelten Handwerkern haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

1.6 Für Geschäftskunden gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019 (abrufbar unter www.amoe.de/logistikagb), wobei die AGB Umzug 2021 vorrangig sind.

2. Beiladungstransport

Der Umzug kann als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Sofern nicht anders vereinbart, kann der Möbelspediteur einen weiteren Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Pflichten des Absenders

4.1 Bei eigener Verpackung durch den Absender besteht ein Haftungsausschluss gemäß § 451d Abs. 1 Nr. 2 HGB.

4.2 Bei Verpackung durch den Möbelspediteur entfällt die Haftung für Schäden aufgrund natürlicher oder mangelhafter Beschaffenheit des Umzugsguts, es sei denn, besondere Weisungen wurden erteilt.

4.3 Gefährliche Güter (z. B. Akkus, Chemikalien, Gase, Munition) müssen rechtzeitig deklariert werden.

4.4 Bei sperrigem oder schwerem Umzugsgut sind Weisungen für die Entladung einzuholen (§ 419 HGB).

5. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

6. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen zur Beförderung sind in Textform an den beauftragten Möbelspediteur zu richten.

7. Bestimmung des Umzugsgutes

Der Absender stellt sicher, dass ausschließlich sein Umzugsgut transportiert wird und keine Gegenstände zurückbleiben.

8. Fälligkeit des Entgelts

8.1 Das Entgelt ist bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Verladung fällig.
8.2 Fremdwährungsauslagen werden zum aktuellen Wechselkurs berechnet.
8.3 Bei Zahlungsverzug kann das Umzugsgut zurückgehalten oder eingelagert werden.
8.4 Der Möbelspediteur kann eine Pfandverwertung nach gesetzlichen Vorschriften durchführen.

9. Lagerung

9.1 Gefahrgut muss deklariert werden.
9.2 Die Lagerung erfolgt in geeigneten Lagerräumen oder Containern.
9.3 Der Lagerhalter gibt das Gut nur bei Vorlage des Lagervertrags heraus.
9.4 Der Einlagerer muss Anschriftsänderungen mitteilen.
9.5 Das monatliche Lagergeld ist im Voraus zu zahlen.
9.6 Der Lagervertrag kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
9.7 Für Geschäftskunden gelten die ALB (abrufbar unter www.amoe.de/ALB).

10. Rücktritt und Kündigung

10.1 Kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
10.2 Der Absender kann den Vertrag jederzeit kündigen.

Im Kündigungsfall kann der Möbelspediteur entweder:das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen oderpauschal ein Drittel des Entgelts berechnen.

11. Gerichtsstand

11.1 Für Vollkaufleute gilt der Gerichtsstand der Niederlassung des Möbelspediteurs.
11.2 Für Privatkunden gilt § 30 ZPO.

12. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

13. Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.

14. Streitbeilegung

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren.

 

Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451g HGB

I. Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer gemäß dem Umzugsvertrag und den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB). Diese Haftungsgrundsätze gelten auch für grenzüberschreitende Transporte mit Beginn oder Ende in Deutschland, unabhängig von den eingesetzten Beförderungsmitteln.

Bei Einlagerungen gelten diese Haftungsbestimmungen entsprechend, sofern der Einlagerer ein Verbraucher ist.

II. Haftungshöchstbetrag

  1. Die Haftung des Möbelspediteurs ist begrenzt auf:
    • 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird (bei Verlust oder Beschädigung des Gutes).
    • Das Dreifache der Fracht bei Überschreitung der Lieferfrist.
  2. Haftet der Möbelspediteur für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch eine Lieferfristüberschreitung entstehen, ist die Haftung auf das Dreifache des Betrags begrenzt, der im Falle eines Verlustes des Gutes zu zahlen wäre.

III. Wertersatz

  1. Bei Verlust des Gutes wird der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ersetzt.
  2. Bei Beschädigung wird die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten und des beschädigten Gutes erstattet.
  3. Maßgeblich ist der Marktpreis zum Zeitpunkt der Übernahme.
  4. Zusätzlich werden die Kosten der Schadensfeststellung erstattet.

IV. Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder eine Lieferfristüberschreitung durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden konnte.

V. Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung oder Lagerung von:
    • Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen
    • Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren, Urkunden
  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
  3. Unsachgemäßes Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Absender.
  4. Transport von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
  5. Größen- oder gewichtsbedingte Schwierigkeiten beim Verladen/Entladen, wenn der Absender trotz Hinweis auf mögliche Schäden auf die Durchführung besteht.
  6. Transport und Lagerung von lebenden Tieren oder Pflanzen.
  7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, z. B. durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, Verderb oder Auslaufen.

Tritt ein Schaden aus einer der oben genannten Ursachen ein, wird vermutet, dass dieser durch die genannte Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf diese Haftungsausschlüsse nur berufen, wenn er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Zusätzlich haftet der Lagerhalter nicht für Schäden durch Kernenergie oder radioaktive Stoffe.

VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

  1. Die genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
  2. Sie gelten auch für das Personal des Möbelspediteurs.

VII. Ausführender Möbelspediteur

Beauftragt der Möbelspediteur einen Dritten mit der Durchführung des Umzugs, so haftet dieser in gleicher Weise. Der ausführende Möbelspediteur kann sich auf dieselben Einwendungen berufen.

VIII. Transport- und Lagerversicherung

Eine weitergehende Absicherung über die gesetzliche Haftung hinaus ist möglich. Der Möbelspediteur kann auf Wunsch des Kunden und gegen Zahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung abschließen.

IX. Schadensanzeige – Wichtige Fristen

  1. Äußerlich erkennbare Schäden und Verluste müssen direkt bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder in einem Schadensprotokoll dokumentiert werden.
  2. Alternativ ist eine schriftliche Anzeige (E-Mail, Brief, Fax) spätestens am nächsten Tag erforderlich.
  3. Äußerlich nicht erkennbare Schäden und Verluste müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich gemeldet werden.
  4. Lieferfristüberschreitungen müssen innerhalb von 21 Tagen schriftlich angezeigt werden.
  5. Werden Schäden oder Verluste nicht innerhalb der genannten Fristen gemeldet, erlöschen die Ersatzansprüche.

 

 

 

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