1.1 Der Möbelspediteur erbringt seine Leistungen sorgfältig und im Interesse des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2 Unvorhersehbare, notwendige Aufwendungen sind durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
1.3 Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss sind mit Mehrkosten verbunden.
1.4 Das Personal ist nicht verpflichtet, Installationsarbeiten (Dübel-, Elektro-, Sanitärarbeiten etc.) durchzuführen.
1.5 Bei vermittelten Handwerkern haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
1.6 Für Geschäftskunden gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019 (abrufbar unter www.amoe.de/logistikagb), wobei die AGB Umzug 2021 vorrangig sind.
Der Umzug kann als Beiladungstransport durchgeführt werden.
Sofern nicht anders vereinbart, kann der Möbelspediteur einen weiteren Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
4.1 Bei eigener Verpackung durch den Absender besteht ein Haftungsausschluss gemäß § 451d Abs. 1 Nr. 2 HGB.
4.2 Bei Verpackung durch den Möbelspediteur entfällt die Haftung für Schäden aufgrund natürlicher oder mangelhafter Beschaffenheit des Umzugsguts, es sei denn, besondere Weisungen wurden erteilt.
4.3 Gefährliche Güter (z. B. Akkus, Chemikalien, Gase, Munition) müssen rechtzeitig deklariert werden.
4.4 Bei sperrigem oder schwerem Umzugsgut sind Weisungen für die Entladung einzuholen (§ 419 HGB).
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
Weisungen zur Beförderung sind in Textform an den beauftragten Möbelspediteur zu richten.
Der Absender stellt sicher, dass ausschließlich sein Umzugsgut transportiert wird und keine Gegenstände zurückbleiben.
8.1 Das Entgelt ist bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Verladung fällig.
8.2 Fremdwährungsauslagen werden zum aktuellen Wechselkurs berechnet.
8.3 Bei Zahlungsverzug kann das Umzugsgut zurückgehalten oder eingelagert werden.
8.4 Der Möbelspediteur kann eine Pfandverwertung nach gesetzlichen Vorschriften durchführen.
9.1 Gefahrgut muss deklariert werden.
9.2 Die Lagerung erfolgt in geeigneten Lagerräumen oder Containern.
9.3 Der Lagerhalter gibt das Gut nur bei Vorlage des Lagervertrags heraus.
9.4 Der Einlagerer muss Anschriftsänderungen mitteilen.
9.5 Das monatliche Lagergeld ist im Voraus zu zahlen.
9.6 Der Lagervertrag kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
9.7 Für Geschäftskunden gelten die ALB (abrufbar unter www.amoe.de/ALB).
10.1 Kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
10.2 Der Absender kann den Vertrag jederzeit kündigen.
Im Kündigungsfall kann der Möbelspediteur entweder:das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen oderpauschal ein Drittel des Entgelts berechnen.
11.1 Für Vollkaufleute gilt der Gerichtsstand der Niederlassung des Möbelspediteurs.
11.2 Für Privatkunden gilt § 30 ZPO.
Es gilt deutsches Recht.
Es gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.
Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren.
Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer gemäß dem Umzugsvertrag und den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB). Diese Haftungsgrundsätze gelten auch für grenzüberschreitende Transporte mit Beginn oder Ende in Deutschland, unabhängig von den eingesetzten Beförderungsmitteln.
Bei Einlagerungen gelten diese Haftungsbestimmungen entsprechend, sofern der Einlagerer ein Verbraucher ist.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder eine Lieferfristüberschreitung durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden konnte.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
Tritt ein Schaden aus einer der oben genannten Ursachen ein, wird vermutet, dass dieser durch die genannte Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf diese Haftungsausschlüsse nur berufen, wenn er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Zusätzlich haftet der Lagerhalter nicht für Schäden durch Kernenergie oder radioaktive Stoffe.
Beauftragt der Möbelspediteur einen Dritten mit der Durchführung des Umzugs, so haftet dieser in gleicher Weise. Der ausführende Möbelspediteur kann sich auf dieselben Einwendungen berufen.
Eine weitergehende Absicherung über die gesetzliche Haftung hinaus ist möglich. Der Möbelspediteur kann auf Wunsch des Kunden und gegen Zahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung abschließen.